Reisebedingungen der Firma Selta Med GmbH
Sehr geehrte Kunden und Reisende,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und Selta Med GmbH, nachfolgend „Selta Med“ abgekürzt, des bei Vertragsschluss ab 01.07.2018 zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der artikel 250 und 252 des eGBGB (einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des angebots von Selta Med und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von Selta Med für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Reisemittler und Buchungsstellen sind von Selta Med nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von Selta Med zugesagten leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.
c) angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von Selta Med herausgegeben werden, sind für SELTA MED und die Leistungspflicht von SELTA MED nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von SELTA MED gemacht wurden.
d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von Selta Med vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues angebot von Selta Med vor, an das Selta Med für die dauer von 5 tagen gebunden ist. der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen angebots zustande, soweit Selta Med bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist Selta Med die annahme durch ausdrückliche erklärung oder anzahlung erklärt.
e) die von Selta Med gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 eGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte erklärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per e-Mail, per SMS, per Whatsapp oder per telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der Kunde Selta Med den abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. an die Buchung ist der Kunde 5 Werktage gebunden.
b) der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (annahmeerklärung) durch Selta Med zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Selta Med dem Kunden eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden Reisebestätigung auf einem dauerhaften datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per email), übermitteln, sofern der Reisende nicht anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach art. 250 § 6 abs. (1) Satz 2 eGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Selta Med weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 abs. 7, 312g abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, telefonanrufe, telekopien, e-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Bezahlung
2.1. Selta Med und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen aushändigung des Sicherungsscheines eine anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises pro Person zur Zahlung fällig. die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2. leistet der Kunde die anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl Selta Med zur ordnungsgemäßen erbringung der vertraglichen leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist Selta Med berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1. abweichungen wesentlicher eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Selta Med nicht wider treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind Selta Med vor Reisebeginn gestattet, soweit die abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. SELTA MED ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften datenträger (z.B. auch durch email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Selta Med gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Selta Med gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. leistungsbeschränkungen aufgrund behördlicher Vorgaben. Bei drucklegung des Kataloges sind etwaige Pandemie-auswirkungen für die Saison 2024 nicht absehbar. Beachten Sie daher, dass Selta Med die aufgeführten leistungen nur dann bzw. in dem Rahmen erbringen kann, wie es die behördlichen Vorschriften in deutschland und im Bestimmungsland rechtlich zulassen. davon betroffen können unmittelbar von Selta Med angebotene leistungsbestandteile (z.B. eingeschränkte Hallenbadnutzung, Menü statt Buffet) sein, aber auch einschränkungen bei der einreise (z.B. zwingend vorgeschriebene Corona-tests) sowie allgemein vor Ort geltende Hygienemaßnahmen. die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.
3.5. eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte Selta Med für die durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der differenzbetrag entsprechend § 651m abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Preiserhöhung, Preissenkung
4.1. Selta Med behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
a) eine erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für treibstoff oder andere energieträger,
b) eine erhöhung der Steuern und sonstigen abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. eine erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern Selta Med den Reisenden in textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 4.1.a) kann Selta Med den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
• Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann SELTA MED vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
• Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden erhöhungsbetrag für den einzelplatz kann Selta Med vom Kunden verlangen.
b) Bei erhöhung der Steuern und sonstigen abgaben gem. Ziffer 4.1.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 4.1.c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Selta Med verteuert hat.
4.4. SELTA MED ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer 4.1 a) -c) genannten Preise, abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Selta Med führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Selta Med zu erstatten. Selta Med darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die Selta Med tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Selta Med hat dem Kunden / Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Selta Med gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Selta Med gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1. der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. der Rücktritt ist gegenüber Selta Med unter der nachfolgend angegebenen anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in textform zu erklären.
5.2. tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Selta Med den anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Selta Med eine angemessene entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von Selta Med unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3. Selta Med hat die nachfolgenden entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von aufwendungen und des erwarteten erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. die entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
a) Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug sowie Reisen, die nicht unter die nachfolgenden Ziffern b) fallen
bis zum 30. tag vor Reiseantritt 20 %
ab dem 29. tag vor Reiseantritt 25 %
ab dem 21. tag vor Reiseantritt 35 %
ab dem 14. tag vor Reiseantritt 55 %
ab dem 6. tag vor Reiseantritt 80 %
am tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 95 % des Reisepreises;
b) Eigenanreise, Bus- und Bahnanreise
bis zum 22. tag vor Reiseantritt 20 %
ab dem 21. tag vor Reiseantritt 30 %
ab dem 14. tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 6. tag vor Reiseantritt 80 %
am tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises;
5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Selta Med nachzuweisen, dass Selta Med überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von Selta Med geforderte Entschädigungspauschale.
5.5. Selta Med behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Selta Med nachweist, dass Selta Med wesentlich höhere aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist SELTA MED verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6. Ist SELTA MED infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat SELTA Med diese unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
5.7. das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von Selta Med durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. eine solche erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Selta Med 7 tage vor Reisebeginn zugeht.
5.8. der abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6. Umbuchungen
6.1. Ein anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger leistungen (Umbuchung) besteht nicht. dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil Selta Med keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 eGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, bei Flugreisen bis 30 tage vor Reisebeginn, bei den übrigen Reisen bis 22 tage vor Reisebeginn, kann Selta Med bei einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 30 € pro betroffenen Reisenden.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung SELTA MED bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. SELTA MED wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
8.1. SELTA MED kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von SELTA MED beim Kunden müssen in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) SELTA MED hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) SELTA MED ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von SELTA MED später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6 gilt entsprechend.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
9.1. SELTA MED kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von SELTA MED nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von SELTA MED beruht.
9.2. Kündigt SELTA MED, so behält SELTA MED den Anspruch auf den Reisepreis; SELTA MED muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die SELTA MED aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
1O. Obliegenheiten des Kunden/ Reisenden
10.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat SELTA MED oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von SELTA MED mitgeteilten Frist erhält.
10.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit SELTA MED infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von SELTA MED vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von SELTA MED vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an SELTA MED unter der mitgeteilten Kontaktstelle von SELTA MED zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von SELTA MED bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in den Reiseunterlagen unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von SELTA MED ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
10.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er SELTA MED zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von SELTA MED verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
10.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und SELTA MED können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich SELTA MED, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
11. Besondere Obliegenheiten des Kunden bei Pauschalen mit ärztlichen Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangeboten
11.1. Bei Pauschalen, welche ärztliche Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder vergleichbare Leistungen beinhalten, obliegt es dem Kunden sich vor der Buchung, vor Reiseantritt und vor Inanspruchnahme der Leistungen zu informieren, ob die entsprechenden Behandlungen oder Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition, insbesondere eventuell bereits bestehender Beschwerden oder Krankheiten geeignet sind.
11.2. SELTA MED schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung keine besondere, insbesondere auf den jeweiligen Kunden abgestimmte, medizinische Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen solcher Leistungen.
11.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob SELTA MED nur Vermittler solcher Leistungen ist oder ob diese Bestandteil der Reiseleistungen sind.
12. Beschränkung der Haftung
12.1. Die vertragliche Haftung von SELTA MED für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
12.2. SELTA MED haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von SELTA MED sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
12.3. SELTA MED haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von SELTA MED ursächlich geworden ist.
12.4. Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil der Pauschalreise von SELTA MED sind und von dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale nach Ziff. 12.2 lediglich vermittelt werden, haftet SELTA MED nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden. Die Haftung aus dem Vermittlungsverhältnis bleibt hiervon unberührt. Soweit solche Leistungen Bestandteile der Reiseleistungen sind, haftet SELTA MED nicht für einen Heil- oder Kurerfolg.
13. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber SELTA MED geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
14. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
14.1. SELTA MED informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
14.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist SELTA MED verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald SELTA MED weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird SELTA MED den Kunden informieren.
14.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird SELTA MED den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
14.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von SELTA MED oder direkt über ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von SELTA MED einzusehen.
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
15.1. SELTA MED wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Der Kunde sollte sich zudem über Infektions- und Impfschutzmaßnahmen für das vereinbarte Reiseziel rechtzeitig informieren. Es wird auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung bei den Gesundheitsämtern und bei Ärzten (Reisemedizinern) hingewiesen.
15.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn SELTA MED nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
15.3. SELTA MED haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde SELTA MED mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass SELTA MED eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
16. Datenschutz
Der Schutz der personenbezogenen Daten der Kunden von SELTA MED wird gewahrt. Die ausführlichen Datenschutzbestimmungen von SELTA MED und die entsprechenden Rechte des KUNDEN finden sich unter: www.seltamed.de/datenschutzerklaerung/
Auf Verlangen sendet SELTA MED dem Kunden die Datenschutzregelungen gern auch schriftlich zu.
17. Alternative Streitbeilegung, Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung
17.1. SELTA MED weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass SELTA MED nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für SELTA MED verpflichtend würde, informiert SELTA MED die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. SELTA MED weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
17.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und SELTA MED die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können SELTA MED ausschließlich am Sitz von SELTA MED verklagen.
17.3. Für Klagen von SELTA MED gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von SELTA MED vereinbart.
© Urheberrechtlich geschützt: Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2017–2018
Reiseveranstalter ist:
Selta Med GmbH
AG Chemnitz HRB 20407
Vertretungsberechtigter: Zuzana Tatikova
Gottschaldstr. 1a
08523 Plauen/ Vogtland
Telefon: + 49(0) 3741 148527 0
Telefax: + 49 (0) 3741 148527 18
E-Mail: reservierung@seltamed.de
Information: Bitte haben Sie Verständnis, dass bis zur Übermittlung Ihres Buchungswunsches aus sachlichen Gründen Änderungen von Preisen und Leistungen möglich sind, die wir uns deshalb ausdrücklich vorbehalten. Über diese werden wir Sie selbstverständlich vor Vertragsabschluss unterrichten.
Bildnachweis: Adobe Stock, shutterstock, istockphoto, fotolia, Pexels, Polnisches Fremdenverkehrsamt, www.slovenia.info, CzechTourism sowie Hotels und Kureinrichtungen.
Dieses Unternehmen wird im Rahmen des Förderprogrammes "Förderrichtlinie Digitalisierung Zuschuss EFRE 2021 bis 2027" aus Mitteln des Freistaates Sachsen und der Europäischen Union gefördert (EFRE-Fondmittel). Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushaltes. Kofinanziert von der Europäischen Union.
Projektinhalt: Transformationsprojekt:
Geschäftsmodell / Strategie, Erweiterung Produkt-, Service und Kundenportfolio Optimierung von betrieblichen Prozessen durch Einführung professioneller IT-Lösungen
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